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Qualitätsanforderungen an Rohmilch

Es war ein langer Weg, den das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) bis zum Inkrafttreten einer neuen Milchgüteverordnung zurücklegen musste. Die „Verordnung über die Güteprüfung und Bezahlung der Anlieferungsmilch“ (MilchGüV) bestand bereits seit Anfang der 1980er Jahre, sodass eine Überarbeitung dringend notwendig geworden war, um dem technologischen Fortschritt und geänderten Qualitätskriterien gerecht zu werden. Im Dezember 2020 war es endlich soweit: Der Bundesrat verabschiedete nach jahrelangen Verhandlungen schließlich die Novellierung, sodass am 01. Juli 2021 eine neue Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV) in Kraft trat.

Wie auch ihr Vorgänger regelt die Verordnung jene Verfahren und Anforderungen, um die Qualität von Rohmilch sowie deren Bewertung und Bezahlung auf Basis der Ergebnisse der Güteuntersuchungen sicherzustellen. Wichtig bleibt weiterhin die Verbindung des deutschen Güterechts mit dem Lebensmittelhygienerecht der Europäischen Union. Die EU-weite Pflicht zur Untersuchung der Rohmilch auf Keimzahl, Zellzahl sowie Antibiotikarückstände wird durch die Kontrollen im Rahmen der Rohmilchgüteverordnung eingehalten. Die neue Verordnung führt außerdem dazu, die Umsetzung des Rohmilchgüterechts stärker zu vereinheitlichen. Bislang gab es hierzu in den Bundesländern Deutschlands unterschiedliche Vorgehensweisen. In Zeiten länderübergreifender Milchanlieferungen verringere dies den Verwaltungsaufwand, heißt es dazu in der offiziellen Begründung. Auch der Umrechnungsfaktor von Liter in Kilogramm wurde angepasst: Während vormals die Formel 1,02 galt, wird nun bundesweit der Faktor 1,03 angewandt.

Ein stärkeres Augenmerk liegt auf der Prüfung, ob die Rohmilch aufgrund von Antibiotikabehandlungen der Kühe mit Hemmstoffen belastet ist. Zum einen wurde die Zahl der Hemmstoffuntersuchungen von mindestens zwei auf mindestens vier pro Monat angehoben. Gleichzeitig legt die neue Rohmilchgüteverordnung fest, dass auf mehr Wirkstoffe getestet werden muss: Penicilline, Tetracycline, Aminoglykoside, Cephalosporine, Sulfonamide, Makrolide, Lincosamide sowie Chinolone sind nun zu überprüfen (letztere nicht monatlich, sondern lediglich zwei Mal pro Kalenderjahr). Andererseits sank der Hemmstoffabzug von fünf auf drei Cent für den ersten Hemmstoffnachweis und auf mindestens drei Cent für jeden weiteren Hemmstoffnachweis im Monat. Auch die Untersuchung des Milchsammelwagens vor dem Abtanken durch den/die Abnehmer:in mittels eines Schnelltests ist fester Bestandteil der neuen Rohmilchgüteverordnung. Der Schnelltest muss zumindest Penicilline und Cephalosporine nachweisen können. Daraus ergibt sich, dass auch in diesen Fällen bei dem/der verursachenden Milcherzeuger:in ein Abzug von drei Cent vorgenommen wird.

Die neue Rohmilchgüteverordnung gilt nicht für Abnehmer:innen, welche innerhalb eines Jahres täglich im Schnitt weniger als 500 Liter Rohmilch erfassen. Darüber hinaus sind entsprechend der Verordnung insgesamt sechs Gütemerkmale der Rohmilch zwingend zu prüfen: Fett- und Eiweißgehalt, Gesamtkeimzahl, Vorhandensein von Hemmstoffen, somatische Zellen sowie Gefrierpunkt. Die Untersuchung auf weitere Gütemerkmale kann zwischen Abnehmer:in und Erzeuger:in individuell vereinbart werden. Die Bewertung der Rohmilch anhand o. g. Gütekriterien ist letztlich ausschlaggebend für die Höhe des Milchgeldes, welches der/die Erzeuger:in erhält. Die für die Untersuchungen zugelassenen Stellen sind die jeweiligen Landeskontrollverbände bzw. in Süddeutschland der Milchprüfring.

MILKU steht Ihnen bei Fragen zur Rohmilchgüteverordnung mit Rat und Tat zur Seite. Bitte beachten Sie jedoch, dass die o. g. Ausführungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben und nur einige Kernaussagen zusammenfassen. Das offizielle Dokument der Bundesregierung zur Novellierung kann hier abgerufen werden. Wenn Sie einen Hemmstofftest zum Nachweis von Antibiotikarückständen in der Rohmilch benötigen, welcher die gültigen Standards erfüllt, dann empfehlen wir Ihnen unseren Delvotest® T.